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Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) für Ferienwohnungen

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) für Ferienwohnungen

Jeder, der eine Ferienwohnung vermietet weiß, dass damit viele unterschiedliche Kosten verbunden sind. Die meisten Kosten sind in sogenannten Verordnungen festgehalten, wie zum Beispiel die Betriebskosten.

Die Betriebskosten werden oft mit den Nebenkosten verwechselt oder es kommt vor, dass sie als Nebenkosten definiert werden. Das ist ja auch normal, wenn man nicht unbedingt weiß, was mit Betriebskosten gemeint ist. Deswegen ist es zunächst wichtig zu wissen, was eigentlich alles zu den Betriebskosten zählt. Dabei sind Betriebskosten lediglich ein Bestandteil der Nebenkosten. Dafür gibt es sogar eine festgelegte Betriebskostenverordnung, die die Umlagen der Betriebskosten in § 556 BGB gesetzlich festhält.

Die Betriebskosten wurde früher unter der Berechnungsverordnung vorgeführt, die in 2004 von der Betriebskostenverordnung abgelöst wurde, welche dann in 2019 überarbeitet wurde.


Was sind Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung?

Wie der Name es schon sagt, ist die Betriebskostenverordnung eine Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten. Alle regelmäßig anfallenden Kosten, die durch den Gebrauch Ihrer Ferienwohnung entstehen, werden als Betriebskosten definiert. Diese müssen einen sicheren Gebrauch der Ferienwohnung gewährleisten. Die Betriebskostenverordnung, abgekürzt BetrKV, ist also die Reglung oder auch Bestimmung, in der die Betriebskosten aufgelistet sind.

Betriebskosten

Hier gibt es allerdings so einiges zu beachten. Zum Beispiel ist das Gebäude der Ferienwohnung, das nur zu Wohnzwecken genutzt wird, nicht als Betriebskosten anrechenbar, sondern nur die damit verbundenen Kosten für andere Einrichtungen und Nebengebäude sowie für Einrichtungen auf dem Grundstück. Einige dieser Kosten sind auch auf den Mieter umlegbar.

Welche Betriebskosten für die Ferienwohnung gibt es?

Alle Betriebskosten sind, wie schon vorher erwähnt, gesetzlich festgesetzt. Es gibt insgesamt 17 Punkte, in denen die Kosten in der § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt werden. Diese sind wie folgt:

  1. Laufende öffentliche Lasten für das Grundstück
  2. Kosten für Wasserversorgung
  3. Entwässerungskosten
  4. Heizkosten
  5. Warmwasserkosten bzw. für die Zubereitung des warmen Wassers
  6. Kosten für Heizungsanlagen und verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
  7. Kosten für Betrieb und Unterhalt eines Aufzugs
  8. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  9. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  10. Kosten der Gartenpflege,
  11. Kosten der Beleuchtung
  12. Kosten der Schornsteinreinigung
  13.  Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  14. Kosten für den Hauswart
  15. Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
  16. Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
  17. Sonstige Betriebskosten

Heizung

Jetzt wissen Sie, was alles in der Betriebskostenverordnung beinhaltet ist. Um einen klareren Überblick zu haben, sind in der Betriebskostenverordnung auch sie Kosten zu finden, welche nicht als Betriebskosten festgelegt sind.

Was sind keine Betriebskosten?

Wenn Sie die 17 Punkte der Betriebskostenversorgung durchgehen, könnte man schon fast denken, dass diese alles umfasst. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen, die nicht als Betriebskosten durchgehen:

Welche Betriebskosten sind inklusive und welche separat?

Laut der Preisangabenverordnung müssen alle pauschalen Nebenkosten einschließlich der Mehrwertsteuer bereits im Endpreis der Ferienwohnung enthalten sein.

Endreinigung

Diese Nebenkosten sind wie folgt:

Andere Kosten sowie Zwischenreinigung, Brötchenlieferservice oder Waschpakete können separat abgerechnet werden.

Wie hoch dürfen die Betriebskosten sein?

Generell gibt es keine feste Vorschrift, die besagt, wie hoch die Betriebskosten sein dürfen. Allerdings sollten Sie auf jeden Fall bei der Erstellung Ihrer Nebenkostenabrechnung an die Betriebskostenverordnung halten. Damit der Betrag von den Nebenkosten übernommen werden kann, müssen Sie diese in Ihrem Mietvertrag schriftlich festhalten.

Ansonsten können Sie die Nebenkosten dem Mieter nicht in Rechnung stellen. Hierzu genügt es nur ein Hinweis der Gültigkeit in dem Mietvertrag zu erwähnen.

Wie berechnen sich die Betriebskosten?

Die Berechnung der Betriebskosten hängt von verschieden Faktoren ab und kann nicht für alle Vermieter und Ferienwohnungen gleich berechnet werden. Grundsätzlich werden die Betriebskosten mithilfe eines sogenannten Umlageschlüssels je nach Wohnfläche, Verbrauch, Wohneinheit oder Personenanzahl berechnet.

Wie berechnen sich die Betriebskosten

Im Nachhinein müssen die Nebenkosten nach dem Verbrauch abgerechnet werden.

Wer muss die Betriebskosten bezahlen?

Im Normalfall muss der Eigentümer die Betriebskosten der Immobilie zahlen. Allerdings gilt das nicht unbedingt für Ferienvermietungen. Denn wenn Sie eine Ferienwohnung vermieten, können Sie im Mietvertrag festlegen, dass der Gast dem Vermieter die Betriebskosten erstatten muss. In diesem Fall muss aber ein schriftlicher Mietvertrag vorliegen, andernfalls muss der Eigentümer die Kosten übernehmen. Sie als Vermieter müssen einmal pro Jahr eine Nebenkostenabrechnung erstellen.

Mit der Betriebskostenverordnung sind Sie auf der sicheren Seite

Eines steht fest, um die Betriebskosten kommt kein Vermieter herum. Zwar muss der Eigentümer einer Ferienwohnung Sie nicht unbedingt selbst zahlen, allerdings muss Sie ausgefüllt und eingereicht werden.

Damit also nicht schief läuft, empfehlen wir, dass Sie sich am besten immer an die Betriebskostenverordnung halten. Darin ist alles klar und deutlich aufgelistet und beschrieben. 


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