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Kleinunternehmerregelung für Vermieter von Ferienwohnungen

Kleinunternehmerregelung für Vermieter von Ferienwohnungen

In Deutschland gibt es laut generell rund 99,40% Kleinunternehmer (stand 2016). Als Vermieter von Ferienwohnungen sollten Sie sich also die Frage stellen, ob Ihr Unternehmen unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Falls ja, konnte dies ein deutlicher Unterschied für Ihr Umsatzsteuer rechts machen.

Darüber hinaus könnten für Sie auch umsatzsteuerrechtliche Pflichten aufkommen, über die Sie Bescheid wissen müssen. Welche diese sind, was Sie bei der Kleinunternehmerregelung beachten müssen und was für Sie als Vermieter herausspringt, finden Sie in diesem Artikel heraus.

 


Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine bestimmte Regelung für Kleinunternehmer, die ein Teil des Umsatzsteuerrechtes in § 19 UStG festhalten. Diese soll dazu dienen, Unternehmern mit geringen Umsätzen mit einer Steuererleichterung entgegenzukommen. Denn die Finanzämter erheben laut § 38 AO keine Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern.

die Kleinunternehmerregelung

Dadurch unterliegen Kleinunternehmer zwar offiziell noch immer dem UStG (Umsatzsteuergesetz), allerdings muss die Umsatzsteuer nicht mehr auf Rechnungen oder ans Finanzamt abgeführt werden.

Dies ist besonders eine Erleichterung für Unternehmen, die ein bescheideneres Einkommen oder Umsatz haben. Falls Ihr Unternehmen also die bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreitet, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Wie hoch ist die Umsatzgrenze, um die Kleinunternehmerregelung anwenden kann?

Jedes Unternehmen kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, solange die folgende Umsatzgrenze nicht überschreitet wird. Im vergangenen Geschäftsjahr muss der Umsatz weniger als 22.000€ sein und um laufenden Geschäftsjahr darf der voraussichtliche Umsatz nicht höher als 50.000€ sein. Diese Umsatzgrenze war bis 2019 nur bis 17.500€ limitiert und wurde in 2020 geändert. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle.

Was ändert sich ab 2025?

Ab dem 01.01.2025 gilt, der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben und 100.000 € im laufenden Jahr nicht übersteigen. Mit den Änderungen, können mehr Ferienwohnungsvermieter von der Kleinunternehmerreglung Gebrauch machen und von steuerlichen Vorteilen profitieren.

Außerdem fällt die Prognosepflicht weg. Bislang musste man zu Jahresbeginn bereits abschätzen ob die Umsatzgrenzen im laufenden Jahr überschritten werden oder nicht. Wird jedoch die 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr überschritten, fällt man automatisch unter die Regelbesteuerung und zwar genau ab dem Zeitpunkt, an dem diese Grenze überschritten wird.

Weiterhin wird ab 2025 eine Steuerbefreiung eingeführt. Was bedeutet das für sie als Ferienwohnungsvermieter? Im kommenden Jahr müssen Sie keine Umsatzsteuer erheben und abführen, haben aber gleichzeitig keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.

Für ausländische Besitzer von Ferienwohnungen in Deutschland, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen, wird ein Meldeverfahren eingeführt. Verwaltet wird dies vom Bundeszentralamt für Steuern. Die Umsatzmeldung muss quartalsweise erfolgen.

Außerdem wird die Kleinunternehmerregelung EU-weit vereinheitlicht. Was bedeutet das für Ihr Ferienwohnungsbusiness? Als deutscher Vermieter können Sie diese Regelung auch in anderen EU-Ländern nutzen, wenn Sie die Umsatzgrenzen dort einhalten. Aber auch Ferienwohnungsbesitzer mit Staatsangehörigkeit eines EU-Staates können von der Regelung in Deutschland Gebrauch machen.

Was sind die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung?

Wie bei jeder Regelung gibt es auch bei der Kleinunternehmerregelung Vor-sowie Nachteile. Verschiedene Nachteile sind zum Beispiel, dass kein Vorsteuerabzug beim eigenen Kauf möglich ist und somit ist das Arbeitsmaterial teurer. Darüber hinaus müssen Sie sich einer jährlichen Überprüfung unterlegen, die sichergeht, dass Sie immer noch unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Sie haben einen begrenzten Wachstumsspielraum, denn wenn Sie die Grenze überschreiten, endet die Regelung und sie wechseln sofort in die Regelbesteuerung.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Trotz dieser Nachteile, sind die Vorteile, die mit der Kleinunternehmerregelung kommen, deutlich ausschlaggebender:

  • Geringer bürokratischer Aufwand
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung
  • Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen
  • Eine Netto-Rechnung ist möglich
  • Günstigere Preise für Ihre Kunden

Wie können Vermieter eine Kleinunternehmerregelung beantragen?

Wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, dann sind Sie dazu verpflichtet einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt abgeben. Dieser dient zugleich als Antrag zur Kleinunternehmerregelung und beinhaltet eine ganze Reihe von Angaben. Beachten Sie hier, dass Sie eigenständig diesen Antrag beim Finanzamt anfragen müssen.

Wenn Sie sich allerdings gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sollt dies gut überlegt sein, denn dann können Sie erst ab 5 Jahren wieder einen Antrag für die Kleinunternehmerregelung stellen.

Darüber hinaus wird, wie schon vorher erwähnt, Ihre geschätzten Umsätze begutachtet, denn die dürfen den bestimmten Wert nicht überschreiten.

Falls Sie aber schon unternehmerisch tätig sind, dann gibt es auch noch einen anderen Weg die Kleinunternehmerregelung anzufragen. Dazu müssen Sie lediglich ihre Umsatzhöhe prüfen. Dafür stellen Sie am besten einen formlosen Antrag der an das zuständige Finanzamt, mit folgender Formulierung:

„Hiermit möchte ich zum TT/MM/JJJJ die Kleinunternehmerregelung anwenden.“

Nach der Überprüfung bekommen Sie dann eine schriftliche Antwort per post.

Die Kleinunternehmerregelung zu Ihrem Vorteil nutzen

Wie Sie sehen, bringt die Kleinunternehmerregelung so einiges mit sich. Falls Sie entweder nicht von dieser Regelung wussten oder Sie sich einfach nie wirklich darum gekümmert haben, dann wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, um dies zu überdenken. Vielleicht wäre es für Ihren Kleinbetrieb ja nützlich und Sie können einige Vorteile daraus ziehen.


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